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Was spricht für eine Schlichtung anstelle eines Gerichtsverfahrens?
- Schnelligkeit:
Vom Antrag bis zur Schlichtung vergehen in der Regel nur etwa 3 Monate. Meist genügt ein einziger Schlichtungstermin, bei dem der Streitfall dargestellt, erörtert und in den meisten Fällen endgültig beigelegt wird.
- Fachkunde:
Der Schlichtungsausschuss, vor dem verhandelt wird, ist mit jeweils einem im Bau- und Architektenrecht kompetenten Rechtsanwalt als Vorsitzendem sowie zwei erfahrenen Architekten als Beisitzer besetzt. Sie sind verpflichtet, unparteiisch,sachlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu urteilen.
- Unabhängigkeit:
Der Schlichtungsausschuss ist zwar bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen angesiedelt. Er ist aber unabhängig von der Kammer und nicht weisungsgebunden.
- Kosten:
Für ein Schlichtungsverfahren benötigen die streitenden Parteien nicht zwingend einen Rechtsanwalt. Auch Sachverständigengutachten werden selten erforderlich sein. Dies hält die Kosten niedrig (s. auch Kostenordnung).
Wer schlichtet?
Der Schlichtungsausschuss wurde von der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen (AKH) als unabhängiger Ausschuss ins Leben gerufen und vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Gütestelle anerkannt. (Hier finden Sie einen Textauszug aus dem entsprechenden Anerkennungsschreiben des Oberlandesgerichts Frankfurt zum download). Er setzt sich jeweils zusammen aus einem im Bau- und Architektenkrecht kompetenten Rechtsanwalt und zwei erfahrenen Architekten. Alle Mitglieder des Schlichtungsausschusses der AKH finden Sie hier.
Welche Verfahren gibt es?
Je nach Wunsch der streitenden Parteien kann eine Schlichtungsverhandlung oder ein Schiedsverfahren durchgeführt werden:
- Ziel einer mündlichen Schlichtungsverhandlung, die der Schlichtungsausschuss nach Anhörung der Parteien und der Erörterung der Sach- und Rechtslage durchführt, ist in der Regel der Abschluss eines Vergleichs.
- Ein Schiedsverfahren verläuft ähnlich wie ein Gerichtsprozess. Hierfür bedarf es vorab einer Schiedsgerichtsvereinbarung (in der sich die Parteien verpflichten, das spätere Urteil des Schlichtungs-ausschusses anzuerkennen), bevor bei einem mündlichen Schiedstermin die Parteien angehört und die Sach- und Rechtslage erörtert werden. Anschließend fällt der Schlichtungsausschuss einen verbindlichen Schiedsspruch.
Wie wird eine Schlichtung eingeleitet?
Durch schriftlichen Antrag beim Schlichtungsausschuss. Der Antrag muss eine Begründung enthalten, den Sachstand, den Streitgegenstand und die geltend gemachten Ansprüche sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten. Auch die Art des beantragten Verfahrens (Schlichtungsverhandlung oder Schiedsverfahren) muss im Antrag genannt werden. Bei Bedarf fordert der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses weitere Angaben oder Unterlagen an. Ohne die Zustimmung aller beteiligten Parteien kann keine Schlichtung durchgeführt werden.
Wie geht es dann weiter?
Wenn der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses das Verfahren eröffnet, setzt er kurzfristig einen Verhandlungstermin an, zu dem die Beteiligten persönlich erscheinen sollten. Sie können auf Wunsch auch einen Rechtsanwalt zu dieser Verhandlung mitbringen. Die Parteien können ihre unterschiedlichen Positionen darstellen, die dann rechtlich und fachlich erörtert werden, bevor ihnen ein Einigungsvorschlag gemacht wird.
Ist das Ergebnis rechtsgültig?
- In der Schlichtungsverhandlung kommt es in der Regel zu einem Vergeich, der schriftlich festgehalten wird. Haben die beteiligten Parteien den Vergleich genehmigt und unterschrieben, unterzeichnen abschließend auch die Mitglieder des Schlichtungsausschusses. Das Ergebnis ist ein außergerichtlicher Vergleich nach § 779 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das bedeutet, die Angelegenheit kann dann nicht nochmals vor Gericht gebracht werden.
- Im Schiedsverfahren wird der Schiedsspruch schriftlich erlassen und durch die Mitglieder des Schlichtungsausschusses unterzeichnet. Gegen einen solchen Schiedspruch können keine Rechtsmittel eingelegt werden. Voraussetzung für die Durchführung eines Schiedsverfahrens ist jedoch das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung.
Ist eine Schlichtung immer möglich?
Die Antwort lautet nein. Eine Schlichtung ist zunächst grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Parteien mit einem Schlichtungsverfahren einverstanden sind. Wird ein Streitfall schon bei Gericht verhandelt, so ist eine Schlichtung nur dann möglich, wenn die beteiligten Parteien den Prozess einvernehmlich zum Ruhen gebracht haben. Auch wenn der Umfang des Streitfalls, das Verhalten eines Betetiligten oder tatsächliche Schwierigkeiten keine gütliche Einigung erwarten lassen, kann der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses die Schlichtung für nicht aussichtsreich erklären und die Durchführung ablehnen.
Weitere Informationen zum Thema Schlichtung finden Sie auch in der Schlichtungsordnung (pdf).
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Ihre Ansprechpartnerin in der AKH für alle Fragen rund um die Schlichtung ist:
Sigrun Lang (Rechtsreferentin) Tel.: 0611 - 17 38-0 Fax: 0611 - 17 38-40 eMail: lang@akh.de
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